Kreisgruppe NRW Nord

8. Juni 2008

GdP Scheckkarten-Tipp bei Disziplinarverfahren

Wichtigster Verhaltensgrundsatz bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist, dass der Beamte sich umgehend mit dem BevollmĂ€chtigten (ehemals Disziplinarverteidiger) seiner GdP-Kreisgruppe in Verbindung setzt, bevor er eine Aussage tĂ€tigt. Den Namen des BevollmĂ€chtigten der GdP erfahrt Ihr bei Eurer GdP-Kreisgruppe. Es ist nicht zulĂ€ssig, unmittelbar nach der AushĂ€ndigung der EinleitungsverfĂŒgung eine Vernehmung durchzufĂŒhren. Nach § 20 Abs. 2 BDG wird dem Beamten/der Beamtin fĂŒr die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat, und fĂŒr die Abgabe der ErklĂ€rung, sich mĂŒndlich Ă€ußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

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